Allgemeine Geschäftsbedingungen der INSEVIS Gesellschaft für industrielle Systemelektronik und Visualisierung mbH
1. Allgemeines
- Für sämtliche, auch künftige Bestellungen, Lieferungen und Leistungen (im Folgenden als Lieferungen bezeichnet) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der INSEVIS Gesellschaft für industrielle Systemelektronik und Visualisierung mbH (im Folgenden mit INSEVIS GmbH bezeichnet) als vereinbart, soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Widersprechenden Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern wird bei Abweichungen, Ergänzungen, etc. hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Geschäftsbedingungen der Vertragspartner sind ausgeschlossen, sofern ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
2. Vertragsinhalt, Umfang der Lieferungen, Teillieferungen
- Der Umfang der Lieferung richtet sich nach dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung der INSEVIS GmbH.
- Die INSEVIS GmbH behält sich an Konzepten, Schaltplänen, Zeichnungen, Mustern, Software und anderen Unterlagen ausdrücklich die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung INSEVIS GmbH Dritten zugänglich gemacht werden. Alle Unterlagen sind, soweit der INSEVIS GmbH der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Die INSEVIS GmbH selbst ist im Rahmen der Angebots- oder Auftragsbearbeitung berechtigt, ihr übergebene Unterlagen auch Dritten zugänglich zu machen.
- Die INSEVIS GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist. Eine Verpflichtung zur Vorleistungen besteht für die INSEVIS GmbH nicht.
3. Lieferzeit, Fristen
- Liefertermine und Fristen sind für die INSEVIS GmbH unverbindlich und unter Vorbehalt der Selbstbelieferung, es sei denn, sie sind ausdrücklich vertraglich als bindend vereinbart worden.
- Von der INSEVIS GmbH nicht zu vertretende Störungen im eigenen Geschäftsbetrieb oder bei deren Vorlieferanten, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern eine vereinbarte und/oder geschuldete Lieferzeit entsprechend. Werden die Lieferungen für die INSEVIS GmbH dadurch unmöglich oder wesentlich erschwert, hat die INSEVIS GmbH das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist nach vorheriger schriftlicher Anmahnung der Lieferung zum Rücktritt berechtigt, wenn die INSEVIS GmbH nicht innerhalb einer vom Käufer zu setzenden angemessenen Nachfrist liefert. Die Einhaltung einer ausdrücklich vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, dass sämtliche vom Vertragspartner beizustellende Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, usw. vorliegen, die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Vertragsverpflichtungen durch den Vertragspartner eingehalten werden. Die INSEVIS GmbH ist in Fällen, in denen fällige Forderungen aus vorangegangenen Lieferungen durch den Vertragspartner nicht beglichen sind, berechtigt, auch bei einer vertraglich vereinbarten Lieferzeit ein ihr zustehendes Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
- Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder durch das Verschulden des Vertragspartners verzögert sowie bei Annahmeverzug, kann die INSEVIS GmbH, beginnend 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat erheben, jedoch maximal 10 % des gesamten Rechnungsbetrages, es sei denn, die INSEVIS GmbH kann höhere Kosten nachweisen.
4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot, Gefahrübergang
- Preise der INSEVIS GmbH sind Nettopreise ab Werk. Alle Kosten für Versand ab Werk, Verpackung, Transportversicherung, etc. werden gesondert berechnet. Die Mehrwertsteuer wird gesondert erhoben. Die INSEVIS GmbH hat das Recht, pro Mahnung maximal 10,00 EUR Mahnkosten zu erheben.
- Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner ist nur dann zulässig, wenn unbestrittene oder rechtskräftig festgestellten Forderungen seinerseits gegen die INSEVIS GmbH bestehen.
- Die Gefahr geht auf den Käufer – auch bei frachtfreier Lieferung, Ersatzlieferungen und Nachbesserung – über, sobald die INSEVIS GmbH die Kaufsache dem Spediteur, Frachtführer, der zur Versendung bestimmten Person oder dem Abholer übergeben hat.
- Bei etwaigen Rücksendungen durch den Käufer an die INSEVIS GmbH trägt der Käufer die Gefahr bis zur Übergabe in den Geschäftsräumen der INSEVIS GmbH sowie die (Fracht-)Kosten.
5. Eigentumsvorbehalt
- Die INSEVIS GmbH liefert ausschließlich auf der Basis des nachfolgend aufgeführten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, ohne dass sich die INSEVIS GmbH ausdrücklich darauf zu berufen hat.
- Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Kaufsachen bleiben so lange Eigentum der INSEVIS GmbH, bis sämtliche ihr gegen den Käufer aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen zustehende Ansprüche erfüllt sind.
- Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist vor vollständiger Zahlung untersagt, ebenso wie die Weiterveräußerung. Dem Wiederverkäufer wird widerruflich im gewöhnlichen Geschäftsgang der Weiterverkauf unter der Bedingung gestattet, so dass der Wiederverkäufer von seinen Käufer die Vergütung erhält.
- Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Käufer verpflichtet, die Kaufsache sorgfältig zu lagern, pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht vollständig an den Vertragspartner übergegangen ist, hat der Käufer die INSEVIS GmbH unverzüglich schriftlich bei einer Gefährdung des Eigentums durch das Eingreifen Dritter zu informieren.
- Im Fall einer Vollstreckung und Insolvenz ist durch den Käufer sofort auf das Eigentum der INSEVIS GmbH hinzuweisen. Der Käufer haftet für den Schaden aus der Unterlassung, sowie für etwaige Interventionskosten der INSEVIS GmbH, auch gegen Dritte.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache tritt der Käufer mit Lieferung durch die INSEVIS GmbH sofort an selbige in Höhe des vollständigen Bruttorechnungsbetrags ab, unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Be- oder Verarbeitung oder Vermischung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung nimmt die INSEVIS GmbH an. Die Befugnis der INSEVIS GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
- Die Be- oder Verarbeitung oder Vermischung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für INSEVIS GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der INSEVIS GmbH nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die INSEVIS GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der INSEVIS- Kaufsache zu den anderen be- oder verarbeiteten oder vermischten Kaufsachen.
- Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer der INSEVIS GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für INSEVIS GmbH verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der INSEVIS GmbH gegen Dritte tritt der Käufer auch jene Forderungen an die INSEVIS GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache gegen einen Dritten erwachsen. INSEVIS GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
- Die INSEVIS GmbH verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6. Schadensersatzansprüche, Vertragsstrafe
- Die INSEVIS GmbH schließt jegliche Haftung, insbesondere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, aus. Insbesondere auch bei Nicht- oder Schlechterfüllung und für die Haftung für Folgeschäden oder mittelbare Schäden. Dies gilt nicht, soweit ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, oder ein Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist, oder bei Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Gesundheit oder Körper bei Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz.
- Auf eine Haftung der INSEVIS GmbH bei Vertragsschluss wird ausdrücklich verzichtet. INSEVIS GmbH nimmt den Verzicht an.
- Vertragsstrafen sind ausgeschlossen, insofern diese nicht nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
7. Verjährungsfrist und -hemmung
- Die Frist für Verjährungs- und Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche gegen die INSEVIS GmbH beträgt zwölf Monate ab Lieferdatum der Kaufsache durch die INSEVIS GmbH.
- Bei kürzeren gesetzlichen oder vereinbarten Verjährungsfristen verbleibt es bei der kürzeren Verjährungsfrist. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dieses gesetzlich ausgeschlossen ist, insbesondere nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
- Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben davon unberührt. Vergleichsverhandlungen gelten als beendet, wenn die die INSEVIS GmbH länger als 8 Wochen nicht schriftlich auf ein Schreiben des Vertragspartners reagiert.
8. Gewährleistung
- Eine über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinausgehende Garantieleistung wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung durch die INSEVIS GmbH gewährt.
- Die Kaufsache ist von dem Käufer unverzüglich nach deren Eingang zu prüfen. Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder andere Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung schriftlich bei der INSEVIS GmbH anzuzeigen. Etwaige verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Kaufsache darf bei einer solchen Anzeige nicht be- oder verarbeitet oder vermischt werden. Bei Unterlassen einer rechtzeitigen Anzeige gilt die Lieferung als genehmigt.
- Im Falle rechtzeitig erhobener und begründeter Mängelrügen ist die INSEVIS GmbH nach ihrer Wahl berechtigt, nachzubessern oder mangelfreie Ersatzlieferung zu erbringen. Das Recht des Käufers auf Minderung bei erfolglosen Nacherfüllungsversuch bzw. Rücktritt bleibt unberührt.
- Bei nachstehend aufgeführten Fällen ist die Gewährleistung und/oder eine schriftlich übernommene Garantieleistung ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel wäre arglistig verschwiegen worden:
- bei Fehlern bei der Lagerung, Installation und Handhabung durch den Käufer oder Dritte oder unsachgemäßer Benutzung,
- bei unsachgemäß durchgeführten Reparaturen und Reparaturversuchen sowie sonstigen Eingriffen des Käufers oder anderen nicht von der INSEVIS GmbH ausdrücklich dafür ermächtigter Fachkräfte,
- bei Nichtbeachtung der Lagerbedingungen, Bedienungsanleitung oder weiteren Anweisungen der INSEVIS GmbH,
- bei unzureichender Instandhaltung durch den Käufer oder durch Dritte,
- bei Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger Ersatzteile und Reinigungsmittel,
- bei Schäden durch Abnutzung, Feuchtigkeit, Temperaturschwankungen etc. entstanden sind und bei Verschleißteilen
- bei geringfügigen Abweichung der zugesicherten Eigenschaften von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit,
- bei geringfügigen Abweichungen der Ausführung gegenüber Angaben in Katalogen, Werbematerialien, Mustern, etc.
- Gebrauchtware wird durch die INSEVIS GmbH ohne jede Gewährleistung geliefert und verkauft wie besehen.
- Kosten und Aufwendungen, die INSEVIS GmbH bei unberechtigten Mängelrügen entstehen, sind vom Käufer zu ersetzen.
- Ist eine von der INSEVIS GmbH selbst entwickelte Software Teil der Kaufsache, übernimmt die INSEVIS GmbH keine Gewähr, dass diese unterbrechungs- und fehlerfrei arbeitet und dass die in der Software enthaltenen Funktionen bei allen vom Käufer gewählten Kombinationen ausgeführt werden und den Anforderungen des Käufers entsprechen. Bei Softwarefehlern, welche die vertragsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, behält sich INSEVIS GmbH das Wahlrecht vor, den Fehler durch die Installation einer anderen Softwareversion, durch Hinweise zur Fehlerbeseitigung oder zur Vermeidung der Auswirkungen des Fehlers zu beseitigen.
9. Unmöglichkeit/Vertragsanpassung
- Wird der INSEVIS GmbH die ihr obliegende Lieferung unmöglich, sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe gültig:
- Verschuldet die INSEVIS GmbH die Unmöglichkeit, so ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen Dieser ist beschränkt auf maximal 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche über die genannte Höhe von 10 % sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Verändern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich oder wirken die direkt auf den Betrieb der INSEVIS GmbH ein, so kann der Vertrag durch die INSEVIS GmbH darauf angemessen angepasst werden. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann INSEVIS GmbH dann vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Vertragspartner unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis des Grundes mitzuteilen.
10. Genehmigungen, Ausland
Die INSEVIS GmbH übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für etwaige notwendige behördliche (Ausfuhr-)Genehmigungen. Für etwaige notwendige behördliche (Ausfuhr-)Genehmigungen trägt der Käufer selbst die Verantwortung und holt diese selbst ein bzw. beauftragt INSEVIS GmbH mit der Einholung. Der Käufer verpflichtet sich, alle erforderlichen Benachrichtigungen, Auskünfte und sonstigen Erklärungen ordnungsgemäß und vollständig abzugeben und INSEVIS GmbH zu verständigen, wenn die Lieferung einer Verwendung für chemische, biologische oder Kernwaffen, Raketentechnologie oder sonstige militärische Verwendung zugeführt werden soll.
Sämtliche Zölle, Steuern oder bei einer Lieferung ins Ausland entstehende Abgaben trägt der Käufer. Für zusätzliche Aufwendungen, Verzögerungen oder Stornierungen der Lieferung durch INSEVIS GmbH aufgrund von Regelungen und Genehmigungen des jeweilig betroffenen nationalen Rechts zur Ausfuhr der Kaufsache ist jeglicher Schadensersatz durch die INSEVIS GmbH ausgeschlossen.
11. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht
- Alleiniger örtlicher und internationaler Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, der Firmensitz der INSEVIS GmbH.
- Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Erfüllungsort für Lieferungen der INSEVIS GmbH ist der Firmensitz der INSEVIS GmbH.
12. Sonstiges, Schriftform
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen eines Vertrages einschließlich der vorliegenden AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen. Sinngemäß ist bei einer etwaigen Vertragslücke zu verfahren.
- Sämtliche Vertragsänderungen und/oder Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform.